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Wartung Brandschutztüren

Wartung Brandschutztür

Ohne Wartung kein Brandschutz?!

Warum eine Wartung an Brand- und Rauchschutztüren eine wichtige Maßnahme ist und Ihre Aufmerksamkeit benötigen…

Brandschutztüren und -tore gehören zum baulichen und vorbeugenden Brandschutz und spielen eine wichtige Rolle um Gebäude, Menschen und Einsatzkräfte zu schützen.

Viele wissen nicht, dass Brandschutztüren auch aus Holz sein können. So kommt es immer wieder vor, dass die Wartung nicht durchgeführt wird, weil man die Notwendigkeit nicht sieht. Dabei ist es gar nicht schwer zu prüfen, ob eine Tür Brandschutzanforderungen besitzt oder nicht. Denn auf jeder Brandschutztür muss ein sog. Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) aus Stahl vorhanden sein. Dieses enthält folgende Angaben:

– Name des Herstellers

– Zulassungsnummer (z.B.: Z-6.20-1923)

– Bildzeichen oder Bezeichnung der Zertifizierungsstelle

– Herstellwerk

– Herstelljahr

Auch wenn Brandschutztüren im Rahmen des Zulassungsverfahrens erfolgreich einen Dauerfunktionstest absolviert haben, ist es kein Freifahrtschein diese nicht mehr warten zu lassen, denn die im Dauerfunktionstest vorgeschriebenen 200.000 Öffnungszyklen werden im Betrieb oft bereits nach einem Jahr erreicht. Zudem werden im Betrieb Gegenstände durch Türen geschoben oder Keile unter die Tür gesetzt, was z.B. bei absenkbaren Bodendichtungen zu Beschädigungen führt, welche die Sicherheit von Personen oder Rettungskräften gefährdet. Diese und weitere Punkte werden bei einem Dauerfunktionstest nicht geprüft, auch ist nicht sichergestellt ob Ihre Brandschutztüren wie vom Hersteller oder der DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik) fachgerecht eingebaut wurde. Diese Sicherheit kann Ihnen nur durch eine Wartung durch Fachpersonal gewährleistet werden.

Auch bei Feststellanlagen gibt es Bauteile die gewartet oder sogar regelmäßig ausgetauscht werden müssen. Feststellanlagen werden immer dort verbaut, wo aus betrieblichen Gründen eine Brand- und Rauchschutztür oder dichtschließende Tür offengehalten werden muss. Auch eine Nachrüstung von Feststellanlagen kann bei Türen die immer wieder verkeilt oder instand gesetzt werden müssen, Kosten minimieren.

Aber nicht nur Brand- und Rauchschutztüren erfordern Aufmerksamkeit. Es gibt Türen, die keine Zulassungskennzeichnung haben und trotzdem geprüft werden sollten. Dies sind zum Beispiel dichtschließende Türen, die die Ausbreitung von Rauch im Gebäude verhindern sollen. Diese werden meistens am Übergang von Treppenhäusern zu Fluren eingebaut oder Notausgangstüren, die zu jeder Zeit ein sicheres Verlassen von Gebäuden gewährleisten müssen. Auch gibt es einige gesetzliche Grundlagen, die eine Wartung an Brandschutztüren vorgeben.

Gesetzliche Grundlagen:

Musterbauordnung (MBO)
§ 3 – Allgemeine Anforderungen
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und in Stand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.

Musterbauordnung (MBO)
§ 14 – Brandschutz

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und in Stand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
§ 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten
Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, hat er dafür zu sorgen, dass die gefährdeten Beschäftigten ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen.

Der Arbeitgeber hat die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
VOB / Teil B § 13, Absatz 4

Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.

Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Nummer 1 zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.

Alle Prüfergebnisse werden in einem Protokoll festgehalten

Sollten Sie weitere Fragen haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. 

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