Der BGH hat darüber entschieden, ob die Mietkosten von Rauchwarnmeldern im Zuge der Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden dürfen.
Eine Vermieterin verklagte ihre Mieterin zur Zahlung der Kosten für die Miete und Wartung von Rauchwarnmeldern in Höhe von 221 €. Diese zahlten den Betrag jedoch nicht, da im Mietvertrag keine Regelung bzgl. den Kosten zum Thema Rauchwarnmelder festgehalten wurden. Die Vermieterin war gemäß Mietvertrag allerdings berechtigt, zusätzlich zu den Betriebskosten weitere Kosten auf die Mieter umzulegen, sofern diese vom Gesetzgeber eingeführt wurden.
Die Richter:innen in Karlsruhe entschieden zu Gunsten der Mieter, dass sie die Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern nicht tragen müssen.
Der BGH verwies darauf, dass Kosten für technische Einrichtungen von Mietobjekten keine Betriebskosten seien. Diese Regelung dürfe nicht dadurch umgangen werden, dass Eigentümer oder Verwaltungen die Rauchwarnmelder mieten anstatt sie käuflich zu erwerben. Die Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern dürfen jedoch im Zuge einer Modernisierungsmieterhöhung auf die Mieter umgelegt werden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sie als Betriebskosten umgelegt werden dürfen, da Betriebskosten und Modernisierungskosten zwei verschiedene Regelungsbereiche sind.
Die Kosten für die regelmäßige Wartung von Rauchwarnmeldern sind dagegen laut dem BGH als umlagefähig (sonstige Betriebskosten) anzusetzen. Dies ist auch dann möglich, wenn in den Regelungen der Bauordnung der Bundesländer anderweitige Regelungen stehen.
In einem konkreten Fall ging es darum, dass ein Eigentümer die Kosten für die Wartung der Rauchwarnmelder als sonstige Betriebskosten auf die Mieter umlegte. Denn im Mietvertrag wurde vereinbart, dass die Betriebskosten für Brandschutz- und Brandmeldeanlagen von den Mietern zu tragen sind. Die Mieter waren mit der Umlage der Wartungskosten allerdings nicht einverstanden. Es ging in diesem Fall um einen Streitwert in Höhe von 8,02€ für die Kosten der Wartung der Rauchwarnmelder aus dem Jahr 2018.
Der BGH in Karlsruhe entschied, dass die Kosten für die Wartung von Rauchwarnmeldern umlagefähig sind. Hierbei handele es sich nicht um umlagefähige Betriebskosten im Sinne von §2 Nr.17 BetrKV, sondern um regelmäßig wiederkehrende Kosten, welche zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen im Mietobjekt diene und nicht durch eine erfolgte Störungsbeseitigung veranlasst würde. Der BGH hält zudem fest, dass die Wartungskosten für Rauchwarnmelder keine Verwaltungskosten darstellen.